AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Gestellung von Dincer Baustoffe & Container

Unsere allgemeinen Geschäftbedingungen sind Inhalt aller unserer Lieferungen und Leistungen.

Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher im Sinne von §13 BGB.

Allgemeine Geschäftbedingungen unseres Vertragpartners gelten uns gegenüber nicht.

Die mit uns geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 1 Vertragsabschluß
Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (Auftraggeber) und der Firma Dincer Baustoffe & Container (Auftragnehmer) geschlossen.
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen treten mit der Annahme der Bestellung in Kraft. Anders lautende Vereinbarungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Vereinbarungen gelten nur dann, wenn diese in schriftlicher Form vom Auftragnehmer bestätigt wurden.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen können im Büro eingesehen werden oder sie werden auf Anforderung zugesandt.
Der Vertrag gilt auch bei Erfüllung des Auftrages durch Fremdfirmen, wenn diese  vom Auftragnehmer bestellt werden.
Der Kunde akzeptiert die allgemeinen Geschäftsbedingungen mit seiner Unterschrift oder der Unterschrift einer  von ihm beauftragten Person auf dem Lieferschein.

§ 2 Vertragsgegenstand
Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines  Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber, für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Auftragnehmer zu einer vereinbarten oder vom  Auftragnehmer bestimmten Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle oder dergleichen). Die Benennung der Abfallstelle  obliegt dem Auftragnehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen.
Zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistung kann sich der Auftragnehmer eines Dritten bedienen.
In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich (entstehende Mehrkosten und die Risiken). Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter grundsätzlich frei, die aus dieser Zuweisung heraus auftreten können.
Der Auftraggeber  haftet bis zur endgültigen Anlieferung der Abfälle an einer Deponie, Abladestelle, Entsorgungs-, Verwertungs- oder Sortieranlage für die Beschaffenheit sowie die Zusammensetzung der Abfälle gemäß der schriftlichen Angaben auf dem Übernahmebeleg oder dem Lieferschein. Mehrkosten, die auf eine falsche Deklaration der Abfälle beruhen, fallen dem Auftraggeber zu.
Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften im Inhalt haben, braucht der Auftragnehmer nicht zu befolgen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
Angaben des Auftragnehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind Annäherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche ableiten.

§ 3 Zeitliche Abwicklung
Zeitliche Festlegung der Gestellung bzw. Abholung des Containers sind für den Auftraggeber nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Werden die schriftlich bestätigten Zeiten bis zu 3 Stunden innerhalb der Geschäftzeiten überschritten, ist diese als unwesentlich anzusehen und können nicht für Ersatzsprüche oder zur Minderung herangezogen werden.
Die termingerechte Auftragsabwicklung wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten so termingerecht wie möglich durchgeführt.

§ 4 Zufahrt und Aufstellplatz
1. Der Auftragnehmer hat die Obliegenheit, für einen geeigneten Aufstellplatz und einen geeigneten Zufahrtsweg zu sorgen.
2. Der Abstellplatz des Containers sowie dessen Zufahrtsweg, müssen für den erforderlichen LKW hergerichtet oder ausgebaut sein.
3. Der Kunde sorgt für die freie Zufahrt bei der Gestellung und der Abholung des Containers.
4. Der Kunde muss alle erforderlichen Maßangaben einholen und sich davon überzeugen, dass der Auftrag durch den Auftragnehmer durchführbar ist.
5.Das Befahren erfolgt auf Gefahr des Auftraggeber.
6.Durch Schäden die bei der Einweisung durch den Auftraggeber entstehen, besteht keine Haftung seitens des Auftragnehmers.
7.Bei Schäden an Zufahrtswegen und am Aufstellplatz durch den LKW, den Container oder dessen Be- und Entladevorgang vom oder auf dem LKW, besteht keine Haftung seitens des Auftragnehmers. Wenn hierbei dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, haftete der Auftragnehmer.
8.Für Schäden am Container oder dem LKW infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätzen haftet der Auftraggeber.
9.Wenn der Container nicht aufgestellt oder abgeholt werden konnte, wegen nicht Beachtung des §4 Punkte 1., 2., 3. oder 4., trägt der Auftraggeber die Kosten der vergeblichen Anfahrt.

§ 5 Absicherung des Containers
Jeder Container auf öffentlichen Verkehrsflächen muss durch den Auftraggeber ordnungsgemäß gekennzeichnet und abgesichert werden. Die Sicherungs- und Kennzeichnungspflicht (Warnlampen, Warnbarken, Absperrung, usw.) übernimmt ausschließlich der Auftraggeber.
Die behördliche Genehmigung zur Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen muss der Auftraggeber einholen, es sei denn der Auftragnehmer hat diese Verpflichtung übernommen. Die anfallenden Gebührensätze für die Genehmigung, zzgl. einer eventuellen Bearbeitungsgebühr des Auftragnehmer, gehen zu Lasten des Auftraggeber.
Der Auftraggeber haftet ausschließlich für unterlassene Absicherung und Kenntlichmachung des Containers sowie fehlende Genehmigungen. Er stellt gegebenenfalls den Auftraggeber gegenüber von Ansprüchen von Dritten frei.

§ 6 Beladung des Containers
1.Der Containerinhalt darf ein zulässiges Gesamtgewicht, den Einsatzfahrzeugen entsprechende Tonnenzahl,  nicht überschreiten. Die Beladung des Containers darf nur bis zu den Containerrändern erfolgen. Schäden und Kosten, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, trägt der Auftraggeber.
2.Die Deklarationspflicht der Abfälle unterliegt allein dem Auftraggeber. Für alle Nachteile und Kosten, die dem Auftragnehmer aus einer falschen Deklaration oder der Beschaffenheit des Abfalls entstehen, haftet der Auftraggeber. Erfolgt die Deklarationspflicht nicht unverzüglich durch den Kunden, ist der Auftragnehmer befugt, diese Feststellung zu treffen bzw. treffen zu lassen. Eventuell dadurch anfallende Kosten trägt der Kunde.
3.Befinden sich im Container besonders überwachungsbedürftige Abfälle wie Farben, Lacke, Batterien und dergleichen, dürfen diese Behälter nicht transportiert werden, da es sich um besonders Überwachungsbedürftige Abfälle handelt.
4.Bei Verstoßen gegen § 6 Punkt 1, 2 oder 3 ist der Auftragnehmer berechtigt, die Abfuhr abzulehnen. Die Kosten der vergeblichen Anfahrt trägt der Kunde, auch durch nicht im Lieferschein / Auftrag benannte Personen.

§ 7 Schadenersatz
Für Schäden am Container sowie Abhandenkommen des Containers, die in der Zeit der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber.
Wird der Container in der Zeit der Gestellung von Dritten/Unbefugten beladen, so haftet der Auftraggeber.
Für Schäden, die bei der Gestellung sowie der Abholung des Containers entstehen, haftet der Auftragnehmer, soweit ihm oder seine Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Schaden des Berechtigten muss unverzüglich dem Auftragnehmer angezeigt werden, ansonsten erlischt die Haftung.
Unsere Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, die Berechtigung einzelner Mitarbeiter des Auftraggebers zur Prüfung und Unterzeichnung der Lieferscheine zu kontrollieren.
Mit der Unterzeichnung erkennt der Auftraggeber die Lieferscheine unwiderruflich als Abrechnungsgrundlage an.
Wird der Lieferschein nicht vor Ort bestätigt, übersendet der Auftragnehmer unverzüglich den Lieferschein per Fax an den Auftraggeber mit der Bitte um Unterschrift. Erhebt der Auftraggeber hiergegen keine Einwände innerhalb von drei Werktagen, gilt der Leistungsumfang als anerkannt.
Haftungsansprüche, die in diesem Vertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, gelten auch für das Personal des Auftragnehmers und des Personals der von ihr zur Erfüllung des Auftrages eingesetzten Firmen.
Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Durchführung von anderen Verträgen angezeigt werden, für die jedoch diese Vertragsbedingungen Bestandteile sind, verjähren sechs Monate nach Kenntniserlangung des Schadensfalls durch den berechtigten Anspruchsteller. Schadenersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen sind davon ausgenommen.

§ 8 Entgelte
Das vereinbarte Entgelt beinhaltet folgende Leistungen, soweit keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, die Aufstellung, die Mietgebühr, die Abholung und den Transport zum Bestimmungsort. Wartezeiten bei diesen Leistungen, die der Kunden zu vertreten hat, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
Falls keine andere schriftliche Vereinbarung der Mietzeit getroffen wurde, beträgt diese sechs Kalendertage. Bei Mietzeiträumen von mehr als sechs Werktagen, berechnet der Auftragnehmer für jeden weiteren Kalendertag, einem dem Mietzins angemessenen Mietbetrag.
Vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten werden extra berechnet.
An der Abladestelle entstehende Kosten und Gebühren (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten, Lizensentgelt, usw.), sind im vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Diese werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Alle Preisangaben und Entgelte verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

§ 9 Fälligkeit der Rechnungen
Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Wir erwarten fristgerechte Zahlung.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 5 % über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank geltend machen. Wenn der Auftragnehmer einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann, so ist er berechtigt diesen geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, dem Auftragnehmer nachzuweisen, dass ihm aus dem Zahlungsverzug kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Nur unstreitig oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Kunden können gegen fällige Forderungen des Auftragnehmers aufgerechnet oder zurückbehalten werden.

§ 10 Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten diejenigen Regelungen, die die Vertragspartner unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treue und Glauben in Kenntnis der Unwirksamkeit der Bestimmungen getroffen hätten. Das gilt auch für etwaige Lücken des Vertrages.
Der Gerichtsstand  ist das Amtsgericht Aachen.
Ergänzungen oder Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch den Auftragnehmer.